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Entschädigung für Markus Gäfgen — gerecht?

9 August 2011

 

Das Urteil des Land­ge­richts Frank­furt am Main, durch wel­ches dem ver­ur­teil­ten Kin­der­mör­der Mar­kus Gäf­gen eine Ent­schä­di­gung für die Fol­ter­an­dro­hung des frü­he­ren Poli­zei­prä­si­den­ten Dasch­ner zuge­spro­chen wurde, hat repu­blik­weit Empö­rung ausgelöst.

Zu Recht oder „nur“ verständlich?

Zunächst ein­mal: der ver­ur­teilte Kin­der­mör­der hat selbst Unrecht erfah­ren. Ihm wurde, als er sich zum Auf­ent­halts­ort des zu dem Zeit­punkt bereits toten Kin­des nicht äußern mochte, Fol­ter ange­droht. Man mag diese Dro­hung, gewach­sen aus dem Wunsch, das Leben des Kin­des ret­ten zu wol­len, ver­ste­hen; recht­mä­ßig war sie nicht.

Objek­tiv geeig­net, das Leben des Kin­des noch zu ret­ten, war sie auch nicht, Gäf­gen hatte das Kind längst grau­sam getötet.

Fol­ter ist in die­sem Land ver­bo­ten, auch wenn sie ver­meint­lich guten Zwe­cken die­nen soll. Dies liegt zum einen daran, dass Fol­ter gegen die Men­schen­würde eines Jeden, auch eines Straf­tä­ters ver­stößt. Zum ande­ren aber liegt es aber auch daran, dass die geschicht­li­che Erfah­rung gezeigt hat, dass unter Fol­ter zustande gekom­mene Ermitt­lungs­er­geb­nisse mit­nich­ten immer der Wahr­heit ent­spre­chen. Man weiß, dass Men­schen unter Fol­ter alles mög­li­che erzäh­len, allein, um der Fol­ter zu entgehen.

Das Fol­ter­ver­bot gilt abso­lut, und das ist zwei­fel­los ein hohes Gut im Rechtsstaat.

Die Ver­let­zung die­ses Ver­bo­tes ist — mag sie im Ein­zel­fall mensch­lich noch so ver­ständ­lich sein — nicht zu recht­fer­ti­gen und muss — soll die­ses Ver­bot von den­je­ni­gen, an die es sicht rich­tet, ernst genom­men wer­den — geahn­det werden.

Nun ist die Ahn­dung die­ses Ver­sto­ßes durch die — wenn­gleich eher sym­bo­li­sche -  Ver­ur­tei­lung der betrof­fe­nen Poli­zei­be­am­ten einer­seits und das Urteil des Euro­päi­schen Gerichts­ho­fes für Men­schen­rechte ande­rer­seits  erfolgt. Es wurde mehr­fach fest­ge­stellt, dass Mar­kus Gäf­gen in sei­nen Rech­ten ver­letzt wurde. Diese Fest­stel­lung war auch kei­nes­wegs des­halb  über­flüs­sig, weil  Mar­kus Gäf­gen selbst sich in uner­träg­li­cher Weise über Recht und Gesetz hin­weg­ge­setzt hat. Die ver­fas­sungs­mä­ßi­gen Rechte eines Ver­däch­ti­gen — und ein sol­cher war Gäf­gen zum Zeit­punkt der Fol­ter­an­dro­hung — gel­ten abso­lut. Die Fol­ter­an­dro­hung wäre im Nach­hin­ein sicher anders von der Öffent­lich­keit bewer­tet wor­den, hätte sich die Unschuld des damals noch Ver­däch­ti­gen, der als Täter noch nicht über­führt war, her­aus­ge­stellt. Des­halb war es unver­zicht­bar, die Rechts­wid­rig­keit des Vor­ge­hens der Poli­zei­be­am­ten fest­zu­stel­len und zu ahn­den. Des­halb war auch die Ent­schei­dung des Land­ge­richts Frank­furt zumin­dest ver­tret­bar. Wenn die Ver­let­zung rechts­staat­li­cher Stan­dards durch den Staat und des­sen Reprä­sen­tan­ten ohne Kon­se­quen­zen mög­lich ist, besteht keine Not­wen­dig­keit mehr, diese Stan­dards ein­zu­hal­ten. Die Ein­hal­tung die­ser Stan­dards muss nach­hal­tig ver­langt und durch­ge­setzt werden.

Des­halb folgt aus der Ver­let­zung die­ser Stan­dards von Geset­zes wegen eine Ent­schä­di­gungs­pflicht des Staa­tes, über deren Höhe es sich natür­lich treff­lich strei­ten läßt.

Dass es frei­lich einem ver­ur­teil­ten Kin­der­mör­der gut ange­stan­den hätte, auf diese Ent­schä­di­gung zu ver­zich­ten, anstatt sich selbst­ge­fäl­lig und recht­ha­be­risch als Opfer zu insze­nie­ren, steht auf einem ande­ren Blatt.…