Entschädigung für Markus Gäfgen — gerecht?
Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, durch welches dem verurteilten Kindermörder Markus Gäfgen eine Entschädigung für die Folterandrohung des früheren Polizeipräsidenten Daschner zugesprochen wurde, hat republikweit Empörung ausgelöst.
Zu Recht oder „nur“ verständlich?
Zunächst einmal: der verurteilte Kindermörder hat selbst Unrecht erfahren. Ihm wurde, als er sich zum Aufenthaltsort des zu dem Zeitpunkt bereits toten Kindes nicht äußern mochte, Folter angedroht. Man mag diese Drohung, gewachsen aus dem Wunsch, das Leben des Kindes retten zu wollen, verstehen; rechtmäßig war sie nicht.
Objektiv geeignet, das Leben des Kindes noch zu retten, war sie auch nicht, Gäfgen hatte das Kind längst grausam getötet.
Folter ist in diesem Land verboten, auch wenn sie vermeintlich guten Zwecken dienen soll. Dies liegt zum einen daran, dass Folter gegen die Menschenwürde eines Jeden, auch eines Straftäters verstößt. Zum anderen aber liegt es aber auch daran, dass die geschichtliche Erfahrung gezeigt hat, dass unter Folter zustande gekommene Ermittlungsergebnisse mitnichten immer der Wahrheit entsprechen. Man weiß, dass Menschen unter Folter alles mögliche erzählen, allein, um der Folter zu entgehen.
Das Folterverbot gilt absolut, und das ist zweifellos ein hohes Gut im Rechtsstaat.
Die Verletzung dieses Verbotes ist — mag sie im Einzelfall menschlich noch so verständlich sein — nicht zu rechtfertigen und muss — soll dieses Verbot von denjenigen, an die es sicht richtet, ernst genommen werden — geahndet werden.
Nun ist die Ahndung dieses Verstoßes durch die — wenngleich eher symbolische - Verurteilung der betroffenen Polizeibeamten einerseits und das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte andererseits erfolgt. Es wurde mehrfach festgestellt, dass Markus Gäfgen in seinen Rechten verletzt wurde. Diese Feststellung war auch keineswegs deshalb überflüssig, weil Markus Gäfgen selbst sich in unerträglicher Weise über Recht und Gesetz hinweggesetzt hat. Die verfassungsmäßigen Rechte eines Verdächtigen — und ein solcher war Gäfgen zum Zeitpunkt der Folterandrohung — gelten absolut. Die Folterandrohung wäre im Nachhinein sicher anders von der Öffentlichkeit bewertet worden, hätte sich die Unschuld des damals noch Verdächtigen, der als Täter noch nicht überführt war, herausgestellt. Deshalb war es unverzichtbar, die Rechtswidrigkeit des Vorgehens der Polizeibeamten festzustellen und zu ahnden. Deshalb war auch die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt zumindest vertretbar. Wenn die Verletzung rechtsstaatlicher Standards durch den Staat und dessen Repräsentanten ohne Konsequenzen möglich ist, besteht keine Notwendigkeit mehr, diese Standards einzuhalten. Die Einhaltung dieser Standards muss nachhaltig verlangt und durchgesetzt werden.
Deshalb folgt aus der Verletzung dieser Standards von Gesetzes wegen eine Entschädigungspflicht des Staates, über deren Höhe es sich natürlich trefflich streiten läßt.
Dass es freilich einem verurteilten Kindermörder gut angestanden hätte, auf diese Entschädigung zu verzichten, anstatt sich selbstgefällig und rechthaberisch als Opfer zu inszenieren, steht auf einem anderen Blatt.…

