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	<title>Fachanwälte für Strafrecht Dierbach(Certified Compliance Professional)&#38; Bliwier Hamburg&#124;Beratung&#124;Verteidigung&#124;Strafrecht&#124;Wirtschaftsstrafrecht&#124;Strafverteidiger</title>
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		<title>Neonazi-Mordserie: Rechtsanwältin Dierbach und Rechtsanwalt Bliwier vertreten die Familie Yozgat als Nebenkläger</title>
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		<pubDate>Fri, 24 Feb 2012 14:06:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>bliwier</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aus der Kanzlei]]></category>

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		<description><![CDATA[In einer bewegenden Gedenkfeier wurde gestern der Opfer der “ Zwickauer Terrorzelle“ gedacht. Frau Bundeskanzlerin Merkel hat die Morde  zutreffend als „Schande für unser Land“ bezeichnet und vollständige Aufklärung verlangt. Halit Yozgat wurde am 6.April 2006 in seinem Internetcafe in Kassel erschossen. Sein Vater, Ismail Yozgat hat  auf der zentralen Gedenkfeier einen Wunsch formuliert:
“ Unser erster Wunsch ist, dass die Mörder gefasst werden, dass die Helfershelfer und die Hintermänner aufgedeckt werden. Das ist unser größter Wunsch und unser Glaube und unser Vertrauen an die deutsche Justiz ist groß.“
In diesem Sinn werden wir uns  mit aller Kraft für die vollständige Aufklärung dieser beispiellosen Mordserie einsetzen und im Rahmen der Vertretung der Nebenklage diesen Wunsch mit Entschiedenheit durchsetzen.
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einer bewegenden Gedenkfeier wurde gestern der Opfer der “ Zwickauer Terrorzelle“ gedacht. Frau Bundeskanzlerin Merkel hat die Morde  zutreffend als „Schande für unser Land“ bezeichnet und vollständige Aufklärung verlangt. Halit Yozgat wurde am 6.April 2006 in seinem Internetcafe in Kassel erschossen. Sein Vater, Ismail Yozgat hat  auf der zentralen Gedenkfeier einen Wunsch formuliert:</p>
<p>“ Unser erster Wunsch ist, dass die Mörder gefasst werden, dass die Helfershelfer und die Hintermänner aufgedeckt werden. Das ist unser größter Wunsch und unser Glaube und unser Vertrauen an die deutsche Justiz ist groß.“</p>
<p>In diesem Sinn werden wir uns  mit aller Kraft für die vollständige Aufklärung dieser beispiellosen Mordserie einsetzen und im Rahmen der Vertretung der Nebenklage diesen Wunsch mit Entschiedenheit durchsetzen.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Entschädigung für Markus Gäfgen — gerecht?</title>
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		<pubDate>Tue, 09 Aug 2011 08:47:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>DDierbach</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aus der Kanzlei]]></category>

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		<description><![CDATA[ 
Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, durch welches dem verurteilten Kindermörder Markus Gäfgen eine Entschädigung für die Folterandrohung des früheren Polizeipräsidenten Daschner zugesprochen wurde, hat republikweit Empörung ausgelöst. 
Zu Recht oder „nur“ verständlich?
Zunächst einmal: der verurteilte Kindermörder hat selbst Unrecht erfahren. Ihm wurde, als er sich zum Aufenthaltsort des zu dem Zeitpunkt bereits toten Kindes nicht äußern mochte, Folter angedroht. Man mag diese Drohung, gewachsen aus dem Wunsch, das Leben des Kindes retten zu wollen, verstehen; rechtmäßig war sie nicht.
Objektiv geeignet, das Leben des Kindes noch zu retten, war sie auch nicht, Gäfgen hatte das Kind längst grausam getötet.
Folter ist in diesem Land verboten, auch wenn sie vermeintlich guten Zwecken dienen soll. Dies liegt zum einen daran, dass Folter ...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p> </p>
<p>Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, durch welches dem verurteilten Kindermörder Markus Gäfgen eine Entschädigung für die Folterandrohung des früheren Polizeipräsidenten Daschner zugesprochen wurde, hat republikweit Empörung ausgelöst. </p>
<p>Zu Recht oder „nur“ verständlich?</p>
<p>Zunächst einmal: der verurteilte Kindermörder hat selbst Unrecht erfahren. Ihm wurde, als er sich zum Aufenthaltsort des zu dem Zeitpunkt bereits toten Kindes nicht äußern mochte, Folter angedroht. Man mag diese Drohung, gewachsen aus dem Wunsch, das Leben des Kindes retten zu wollen, verstehen; rechtmäßig war sie nicht.</p>
<p>Objektiv geeignet, das Leben des Kindes noch zu retten, war sie auch nicht, Gäfgen hatte das Kind längst grausam getötet.</p>
<p>Folter ist in diesem Land verboten, auch wenn sie vermeintlich guten Zwecken dienen soll. Dies liegt zum einen daran, dass Folter gegen die Menschenwürde eines Jeden, auch eines Straftäters verstößt. Zum anderen aber liegt es aber auch daran, dass die geschichtliche Erfahrung gezeigt hat, dass unter Folter zustande gekommene Ermittlungsergebnisse mitnichten immer der Wahrheit entsprechen. Man weiß, dass Menschen unter Folter alles mögliche erzählen, allein, um der Folter zu entgehen.</p>
<p>Das Folterverbot gilt absolut, und das ist zweifellos ein hohes Gut im Rechtsstaat.</p>
<p>Die Verletzung dieses Verbotes ist — mag sie im Einzelfall menschlich noch so verständlich sein — nicht zu rechtfertigen und muss — soll dieses Verbot von denjenigen, an die es sicht richtet, ernst genommen werden — geahndet werden.</p>
<p>Nun ist die Ahndung dieses Verstoßes durch die — wenngleich eher symbolische -  Verurteilung der betroffenen Polizeibeamten einerseits und das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte andererseits  erfolgt. Es wurde mehrfach festgestellt, dass Markus Gäfgen in seinen Rechten verletzt wurde. Diese Feststellung war auch keineswegs deshalb  überflüssig, weil  Markus Gäfgen selbst sich in unerträglicher Weise über Recht und Gesetz hinweggesetzt hat. Die verfassungsmäßigen Rechte eines Verdächtigen — und ein solcher war Gäfgen zum Zeitpunkt der Folterandrohung — gelten absolut. Die Folterandrohung wäre im Nachhinein sicher anders von der Öffentlichkeit bewertet worden, hätte sich die Unschuld des damals noch Verdächtigen, der als Täter noch nicht überführt war, herausgestellt. Deshalb war es unverzichtbar, die Rechtswidrigkeit des Vorgehens der Polizeibeamten festzustellen und zu ahnden. Deshalb war auch die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt zumindest vertretbar. Wenn die Verletzung rechtsstaatlicher Standards durch den Staat und dessen Repräsentanten ohne Konsequenzen möglich ist, besteht keine Notwendigkeit mehr, diese Standards einzuhalten. Die Einhaltung dieser Standards muss nachhaltig verlangt und durchgesetzt werden.</p>
<p>Deshalb folgt aus der Verletzung dieser Standards von Gesetzes wegen eine Entschädigungspflicht des Staates, über deren Höhe es sich natürlich trefflich streiten läßt.</p>
<p>Dass es freilich einem verurteilten Kindermörder gut angestanden hätte, auf diese Entschädigung zu verzichten, anstatt sich selbstgefällig und rechthaberisch als Opfer zu inszenieren, steht auf einem anderen Blatt.…</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesverfassungsgericht erklärt alle Regelungen zur Sicherungsverwahrung für verfassungswidrig</title>
		<link>http://www.die-strafverteidiger.de/bundesverfassungsgericht-erklart-alle-regelungen-zur-sicherungsverwahrung-fur-verfassungswidrig/</link>
		<comments>http://www.die-strafverteidiger.de/bundesverfassungsgericht-erklart-alle-regelungen-zur-sicherungsverwahrung-fur-verfassungswidrig/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 04 May 2011 12:33:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>bliwier</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.die-strafverteidiger.de/?p=585</guid>
		<description><![CDATA[Das Bundesverfassungsgericht hat heute sein Urteil über die
Verfassungsbeschwerden von vier Sicherungsverwahrten verkündet, die sich
gegen die Fortdauer ihrer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach
Ablauf der früher geltenden zehnjährigen Höchstfrist
(Sicherungsverwahrung I) bzw. gegen die nachträgliche Anordnung ihrer
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Sicherungsverwahrung II)
wenden.
Über den Sachverhalt informiert die Pressemitteilung Nr. 117/2010 vom
16. Dezember 2010. Sie kann auf der Homepage des
Bundesverfassungsgerichts eingesehen werden. 
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass
alle Vorschriften des Strafgesetzbuches und des Jugendgerichtsgesetzes
über die Anordnung und Dauer der Sicherungsverwahrung mit dem
Freiheitsgrundrecht der Untergebrachten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in
Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG nicht vereinbar sind, weil sie den
Anforderungen des verfassungsrechtlichen Abstandsgebots nicht genügen.
Überdies verletzen die mit den Verfassungsbeschwerden angegriffenen
Vorschriften zur nachträglichen Verlängerung der Sicherungsverwahrung
über die frühere Zehnjahreshöchstfrist ...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesverfassungsgericht hat heute sein Urteil über die<br />
Verfassungsbeschwerden von vier Sicherungsverwahrten verkündet, die sich<br />
gegen die Fortdauer ihrer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach<br />
Ablauf der früher geltenden zehnjährigen Höchstfrist<br />
(Sicherungsverwahrung I) bzw. gegen die nachträgliche Anordnung ihrer<br />
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Sicherungsverwahrung II)<br />
wenden.</p>
<p>Über den Sachverhalt informiert die <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg10-117.html">Pressemitteilung Nr. 117/2010</a> vom<br />
16. Dezember 2010. Sie kann auf der Homepage des<br />
Bundesverfassungsgerichts eingesehen werden. <span id="more-585"></span></p>
<p>Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass<br />
alle Vorschriften des Strafgesetzbuches und des Jugendgerichtsgesetzes<br />
über die Anordnung und Dauer der Sicherungsverwahrung mit dem<br />
Freiheitsgrundrecht der Untergebrachten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in<br />
Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG nicht vereinbar sind, weil sie den<br />
Anforderungen des verfassungsrechtlichen Abstandsgebots nicht genügen.</p>
<p>Überdies verletzen die mit den Verfassungsbeschwerden angegriffenen<br />
Vorschriften zur nachträglichen Verlängerung der Sicherungsverwahrung<br />
über die frühere Zehnjahreshöchstfrist hinaus und zur nachträglichen<br />
Anordnung der Sicherungsverwahrung im Erwachsenen– und Jugendstrafrecht<br />
das rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in<br />
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.</p>
<p>Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung, längstens bis zum<br />
31. Mai 2013, hat das Bundesverfassungsgericht die weitere Anwendbarkeit<br />
der für verfassungswidrig erklärten Vorschriften angeordnet, und im<br />
Wesentlichen folgende Übergangsregelungen getroffen:</p>
<p>1. In den sog. Altfällen, in denen die Unterbringung der<br />
Sicherungsverwahrten über die frühere Zehnjahresfrist hinaus fortdauert,<br />
sowie in den Fällen der nachträglichen Sicherungsverwahrung darf die<br />
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bzw. deren Fortdauer nur noch<br />
angeordnet werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt– oder<br />
Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem<br />
Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und dieser an einer<br />
psychischen Störung im Sinne von § 1 Absatz 1 Nr. 1 des<br />
Therapieunterbringungsgesetzes (ThUG) leidet. Die Vollstreckungsgerichte<br />
haben unverzüglich das Vorliegen dieser Voraussetzungen der Fortdauer<br />
der Sicherungsverwahrung zu prüfen und anderenfalls die Freilassung der<br />
betroffenen Sicherungsverwahrten spätestens zum 31. Dezember 2011<br />
anzuordnen.</p>
<p>2. Die übrigen Vorschriften über die Anordnung und Dauer der<br />
Sicherungsverwahrung dürfen während der Übergangszeit nur nach Maßgabe<br />
einer strikten Prüfung der Verhältnismäßigkeit angewandt werden, die in<br />
der Regel nur gewahrt ist, wenn die Gefahr künftiger schwerer Gewalt–<br />
oder Sexualstraftaten des Betroffenen besteht.</p>
<p>Der Senat hat die mit den Verfassungsbeschwerden angefochtenen<br />
Entscheidungen, die auf den verfassungswidrigen Vorschriften beruhen,<br />
aufgehoben, weil sie die Beschwerdeführer in ihrem Freiheitsgrundrecht<br />
und ihren verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzbelangen verletzen, und<br />
die Sachen an die Fachgerichte zur erneuten Entscheidung<br />
zurückverwiesen.</p>
<p><strong>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:</strong></p>
<p><span style="text-decoration: underline;">I. Völkerrechtsfreundliche Auslegung des Grundgesetzes</span></p>
<p>1. Die Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5.<br />
Februar 2004 — 2 BvR 2029/01 -, durch die die Aufhebung der früher für<br />
die Sicherungsverwahrung geltenden zehnjährigen Höchstgrenze und die<br />
Anwendung dieser Neuregelung auf die sog. Altfälle für verfassungsgemäß<br />
erklärt worden sind, stellt kein der Zulässigkeit der<br />
Verfassungsbeschwerden entgegenstehendes Prozesshindernis dar. Denn die<br />
Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR),<br />
die neue Aspekte für die Auslegung des Grundgesetzes enthalten, stehen<br />
rechtserheblichen Änderungen gleich, die zu einer Überwindung der<br />
Rechtskraft einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts führen<br />
können. So verhält es sich hier im Hinblick auf das Urteil des EGMR vom<br />
17. Dezember 2009, durch das dieser festgestellt hat, dass die<br />
rückwirkende Verlängerung der Sicherungsverwahrung sowohl gegen das<br />
Recht auf Freiheit aus Art. 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention<br />
(EMRK) als auch gegen das in Art. 7 EMRK normierte Rückwirkungsverbot<br />
verstoßen.</p>
<p>2. Die Europäische Menschenrechtskonvention steht zwar innerstaatlich im<br />
Rang unter dem Grundgesetz. Die Bestimmungen des Grundgesetzes sind<br />
jedoch völkerrechtsfreundlich auszulegen. Der Konventionstext und die<br />
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dienen<br />
auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die<br />
Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und<br />
rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes.</p>
<p>Die völkerrechtsfreundliche Auslegung erfordert keine schematische<br />
Angleichung der Aussagen des Grundgesetzes mit denen der Europäischen<br />
Menschenrechtskonvention, sondern ein Aufnehmen ihrer Wertungen, soweit<br />
dies methodisch vertretbar und mit den Vorgaben des Grundgesetztes<br />
vereinbar ist.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">II. Verletzung des Freiheitsgrundrechts — Abstandsgebot</span></p>
<p>Der in der Sicherungsverwahrung liegende schwerwiegende Eingriff in das<br />
Freiheitsgrundrecht ist nur nach Maßgabe strikter<br />
Verhältnismäßigkeitsprüfung und unter Wahrung strenger Anforderungen an<br />
die zugrunde liegenden Entscheidungen und die Ausgestaltung des Vollzugs<br />
zu rechtfertigen. Die vorhandenen Regelungen über die<br />
Sicherungsverwahrung erfüllen nicht die verfassungsrechtlichen<br />
(Mindest-)Anforderungen an die Ausgestaltung des Vollzugs.</p>
<p>Die grundlegend unterschiedlichen verfassungsrechtlichen<br />
Legitimationsgrundlagen und Zwecksetzungen von Freiheitsstrafe und<br />
Sicherungsverwahrung erfordern einen deutlichen Abstand des<br />
Freiheitsentzugs durch Sicherungsverwahrung zum Strafvollzug (sog.<br />
Abstandsgebot). Während die Freiheitsstrafe der Vergeltung schuldhaft<br />
begangener Straftaten dient, verfolgt der Freiheitsentzug des<br />
Sicherungsverwahrten allein präventive Zwecke, nämlich die Verhinderung<br />
zukünftiger Straftaten. Er beruht nur auf einer Gefährlichkeitsprognose<br />
und legt dem Betroffenen im Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit<br />
gleichsam ein Sonderopfer auf. Die Sicherungsverwahrung ist daher nur<br />
dann zu rechtfertigen, wenn der Gesetzgeber bei ihrer Ausgestaltung dem<br />
besonderen Charakter des in ihr liegenden Eingriffs hinreichend Rechnung<br />
und dafür Sorge trägt, dass über den unabdingbaren Entzug der „äußeren“<br />
Freiheit hinaus weitere Belastungen vermieden werden. Dem muss durch<br />
einen freiheitsorientierten und therapiegerichteten Vollzug Rechnung<br />
getragen werden, der den allein präventiven Charakter der Maßregel<br />
sowohl gegenüber dem Untergebrachten als auch gegenüber der<br />
Allgemeinheit deutlich macht. Hierzu bedarf es eines Gesamtkonzepts der<br />
Sicherungsverwahrung mit klarer therapeutischer Ausrichtung auf das<br />
Ziel, die von dem Untergebrachten ausgehende Gefahr zu minimieren und<br />
auf diese Weise die Dauer der Freiheitsentziehung auf das unbedingt<br />
erforderliche Maß zu reduzieren. Die Perspektive der Wiedererlangung der<br />
Freiheit muss sichtbar die Praxis der Unterbringung bestimmen. Diese<br />
freiheitsorientierte Wahrung des Abstandsgebots trägt auch den Wertungen<br />
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 7 Abs. 1 EMRK<br />
Rechnung, der in seinem Urteil vom 17. Dezember 2009 der<br />
Sicherungsverwahrung aufgrund des fehlenden Abstands zum Strafvollzug<br />
Strafcharakter beigemessen und auf die Notwendigkeit besonderer<br />
individueller Unterstützung des Sicherungsverwahrten abgestellt hat.</p>
<p>Das verfassungsrechtliche Abstandsgebot ist für alle staatliche Gewalt<br />
verbindlich und richtet sich zunächst an den Gesetzgeber, dem aufgegeben<br />
ist, ein entsprechendes Gesamtkonzept der Sicherungsverwahrung zu<br />
entwickeln und normativ festzuschreiben. Dieses muss zumindest folgende<br />
Aspekte umfassen: Die Sicherungsverwahrung darf nur als letztes Mittel<br />
angeordnet und vollzogen werden. Etwa erforderliche therapeutische<br />
Behandlungen müssen schon während des vorangehenden Strafvollzugs so<br />
zeitig beginnen und intensiv durchgeführt werden, dass sie möglichst<br />
schon vor dem Strafende abgeschlossen werden. Spätestens zu Beginn des<br />
Vollzugs der Sicherungsverwahrung hat eine umfassende, modernen<br />
wissenschaftlichen Anforderungen entsprechende Behandlungsuntersuchung<br />
stattzufinden, auf deren Grundlage ein Vollzugsplan zu erstellen und<br />
eine intensive therapeutische Betreuung des Sicherungsverwahrten durch<br />
qualifizierte Fachkräfte stattzufinden hat, die eine realistische<br />
Entlassungsperspektive eröffnet. Hierzu ist die Mitwirkung des<br />
Betroffenen durch gezielte Motivationsarbeit zu fördern. Das Leben in<br />
der Sicherungsverwahrung ist, um ihrem spezialpräventiven Charakter<br />
Rechnung zu tragen, den allgemeinen Lebensverhältnissen anzupassen,<br />
soweit Sicherheitsbelange nicht entgegenstehen. Dies erfordert zwar<br />
keine vollständige räumliche Loslösung vom Strafvollzug, aber eine davon<br />
getrennte Unterbringung in besonderen Gebäuden und Abteilungen, die den<br />
therapeutischen Erfordernissen entsprechen, familiäre und soziale<br />
Außenkontakte ermöglichen und über ausreichende Personalkapazitäten<br />
verfügen. Ferner muss das gesetzliche Konzept der Sicherungsverwahrung<br />
Vorgaben zu Vollzugslockerungen und zur Entlassungsvorbereitung<br />
enthalten. Dem Untergebrachten muss zudem ein effektiv durchsetzbarer<br />
Rechtsanspruch auf Durchführung der seine Gefährlichkeit reduzierenden<br />
Maßnahmen eingeräumt werden. Schließlich ist die Fortdauer der<br />
Sicherungsverwahrung in mindestens jährlichen Abständen gerichtlich zu<br />
prüfen.</p>
<p>Diesen Anforderungen genügen die vorhandenen Regelungen über die<br />
Sicherungsverwahrung und folglich auch deren tatsächlicher Vollzug<br />
nicht. Vielmehr hat der Gesetzgeber die Sicherungsverwahrung immer mehr<br />
ausgeweitet, ohne dem bereits im Urteil des Bundesverfassungsgerichts<br />
vom 5. Februar 2004 konkretisierten Abstandsgebot Rechnung zu tragen.<br />
Das Institut der Sicherungsverwahrung ist ohne Wahrung des<br />
Abstandsgebots insgesamt mit dem Freiheitsgrundrecht der Untergebrachten<br />
nicht zu vereinbaren. Bundes– und Landesgesetzgeber stehen gemeinsam in<br />
der Pflicht, ein freiheitsorientiertes und therapiegerichtetes<br />
Gesamtkonzept der Sicherungsverwahrung zu entwickeln, das keine<br />
maßgeblichen Fragen der Entscheidungsmacht von Exekutive oder Judikative<br />
überlässt, sondern deren Handeln in allen wesentlichen Bereichen<br />
bestimmt.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">III. Verletzung des Vertrauensschutzgebotes</span></p>
<p>Zudem verletzten die mit den Verfassungsbeschwerden angegriffenen<br />
Vorschriften zur nachträglichen Verlängerung der Sicherungsverwahrung<br />
über die frühere Zehnjahreshöchstfrist hinaus und zur nachträglichen<br />
Anordnung der Sicherungsverwahrung das rechtsstaatliche<br />
Vertrauensschutzgebot aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20<br />
Abs. 3 GG.</p>
<p>Die Vorschriften enthalten einen schwerwiegenden Eingriff in das<br />
Vertrauen des betroffenen Personenkreises auf ein Ende der<br />
Sicherungsverwahrung nach Ablauf von zehn Jahren (in den sog. Altfällen)<br />
bzw. auf ein Unterbleiben der Anordnung der Sicherungsverwahrung (in den<br />
Fällen ihrer nachträglichen Anordnung). Angesichts des damit verbundenen<br />
schwerwiegenden Eingriffs in das Freiheitsgrundrecht kommt den<br />
betroffenen Vertrauensschutzbelangen verfassungsrechtlich ein besonders<br />
hohes Gewicht zu, das durch die Wertungen der Europäischen<br />
Menschenrechtskonvention noch verstärkt wird. Nach der Wertung von Art.<br />
7 Abs. 1 EMRK hat der unzureichende Abstand des Vollzugs der<br />
Sicherungsverwahrung von dem der Freiheitsstrafe zur Folge, dass sich<br />
das Gewicht des Vertrauens der Betroffenen einem absoluten<br />
Vertrauensschutz annähert. Des Weiteren sind auf Seiten der betroffenen<br />
Sicherungsverwahrten die Wertungen von Art. 5 EMRK zu berücksichtigen.<br />
Danach kommt — unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR — eine<br />
Rechtfertigung der Freiheitsentziehung in den hier in Rede stehenden<br />
Fällen der nachträglich verlängerten bzw. angeordneten<br />
Sicherungsverwahrung praktisch nur unter den Voraussetzungen einer<br />
psychischen Störung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe e EMRK<br />
in Betracht. Die Vorschrift verlangt das Vorliegen einer zuverlässig<br />
nachgewiesenen und fortdauernden psychischen Störung. Die gesetzlichen<br />
Regelungen müssen ihre Feststellung als ausdrückliche<br />
Tatbestandsvoraussetzung vorsehen. Die Rechtfertigung der<br />
Freiheitsentziehung setzt zudem eine Ausgestaltung der Unterbringung des<br />
Betroffenen voraus, die der Tatsache Rechnung trägt, dass er aufgrund<br />
einer psychischen Störung untergebracht ist.</p>
<p>Unter Berücksichtigung dieser Wertungen und in Anbetracht des<br />
erheblichen Eingriffs in das Vertrauen der in ihrem Freiheitsgrundrecht<br />
betroffenen Sicherungsverwahrten tritt der legitime gesetzgeberische<br />
Zweck der angegriffenen Vorschriften, die Allgemeinheit vor gefährlichen<br />
Straftätern zu schützen, weitgehend hinter das grundrechtlich geschützte<br />
Vertrauen des betroffenen Personenkreises zurück. Eine rückwirkend<br />
angeordnete oder verlängerte Freiheitsentziehung durch<br />
Sicherungsverwahrung kann daher nur noch als verhältnismäßig angesehen<br />
werden, wenn der gebotene Abstand zur Strafe gewahrt wird, eine<br />
hochgradige Gefahr schwerster Gewalt– oder Sexualstraftaten aus<br />
konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten<br />
abzuleiten ist und die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EMRK<br />
erfüllt sind. Lediglich in solchen Ausnahmefällen kann noch von einem<br />
Überwiegen der öffentlichen Sicherheitsinteressen ausgegangen werden.<br />
Diesen Anforderungen genügen die hier in Rede stehenden Vorschriften<br />
nicht. Sie können auch nicht in einer Weise ausgelegt werden, dass ihre<br />
Verfassungsmäßigkeit noch gewahrt ist. IV. Übergangsregelung</p>
<p>Zur Vermeidung eines „rechtlichen Vakuums“ hat das<br />
Bundesverfassungsgericht die verfassungswidrigen Vorschriften nicht für<br />
nichtig erklärt, sondern deren zeitlich befristete Weitergeltung<br />
angeordnet. Denn die Nichtigerklärung der einschlägigen Normen hätte zur<br />
Folge, dass es für die weitere Sicherungsverwahrung an einer<br />
Rechtsgrundlage fehlte und alle in der Sicherungsverwahrung<br />
untergebrachten Personen sofort freigelassen werden müssten, was<br />
Gerichte, Verwaltung und Polizei vor kaum lösbare Probleme stellen<br />
würde.</p>
<p>Die Weitergeltungsanordnung muss im Hinblick auf den Umfang des vom<br />
Gesetzgeber zu erarbeitenden Gesamtkonzepts der Sicherungsverwahrung,<br />
die notwendige Schaffung zusätzlicher Personalkapazitäten sowie die<br />
Durchführung der für eine räumliche Trennung von Maßregel– und<br />
Strafvollzug erforderlichen Maßnahmen zwei Jahre betragen. Angesichts<br />
des mit der Sicherungsverwahrung verbundenen Grundrechtseingriffs ist es<br />
jedoch geboten, eine Übergangsregelung zu treffen, die die Wahrung<br />
verfassungsrechtlicher Mindestanforderungen sicherstellt. Im Hinblick<br />
auf die Vorschriften, die mit dem Vertrauensschutzgebot unvereinbar sind<br />
(III.), ist dabei auf das am 1. Januar 2011 in Kraft getretene<br />
Therapieunterbringungsgesetz zurückzugreifen. Mit diesem Gesetz hat der<br />
deutsche Gesetzgeber unter Berücksichtung der besonderen Voraussetzungen<br />
der Europäischen Menschenrechtskonvention eine weitere Kategorie für die<br />
Unterbringung psychisch gestörter und aufgrund ihrer Straftaten<br />
potentiell gefährlicher Personen geschaffen, die auf den aktuellen<br />
psychischen Zustand der Betroffenen und ihre daraus resultierende<br />
Gefährlichkeit abstellt.</p>
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		<title>Rechtsanwältin Dierbach verteidigt in Portugal</title>
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		<pubDate>Wed, 06 Apr 2011 13:01:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>bliwier</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.die-strafverteidiger.de/?p=579</guid>
		<description><![CDATA[In dieser Woche verteidigt  Frau Rechtsanwältin Dierbach einen Mandanten vor dem Bezirksgericht Loule´/ Portugal.  Möglich ist dies aufgrund  des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, dem sich die jeweiligen Vertragsstaaten angeschlossen haben und das in Deutschland im Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland seinen Niederschlag gefunden hat.
Danach sind im europäischen Raum niedergelassene Rechtsanwälte dazu berechtigt, in der Amtssprache  ihres Landes zu praktizieren. Vor Gericht ist die Begleitung durch einen sog. lokal zugelassenen Einvernehmensanwalt notwendig.
Bei  der vielfach geäußerten  Kritik an „Brüssel“ und den dortigen „Bürokraten“ ist es uns als überzeugten Europäern wichtig, auf die Vorteile für die Bürger hinzuweisen, die die europarechtlichen Vorgaben  auch beinhalten: wir sind aufgrund dieser rechtlichen Möglichkeiten dazu in der Lage, Mandanten in den europäischen Mitgliedsstaaten ...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In dieser Woche verteidigt  Frau Rechtsanwältin Dierbach einen Mandanten vor dem Bezirksgericht Loule´/ Portugal.  Möglich ist dies aufgrund  des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, dem sich die jeweiligen Vertragsstaaten angeschlossen haben und das in Deutschland im Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland seinen Niederschlag gefunden hat.<span id="more-579"></span></p>
<p>Danach sind im europäischen Raum niedergelassene Rechtsanwälte dazu berechtigt, in der Amtssprache  ihres Landes zu praktizieren. Vor Gericht ist die Begleitung durch einen sog. lokal zugelassenen Einvernehmensanwalt notwendig.</p>
<p>Bei  der vielfach geäußerten  Kritik an „Brüssel“ und den dortigen „Bürokraten“ ist es uns als überzeugten Europäern wichtig, auf die Vorteile für die Bürger hinzuweisen, die die europarechtlichen Vorgaben  auch beinhalten: wir sind aufgrund dieser rechtlichen Möglichkeiten dazu in der Lage, Mandanten in den europäischen Mitgliedsstaaten zu verteidigen und ihnen in einem fremden Land auf diese Weise Beistand zu leisten.  In einem fremden Land, dessen Sprache man nicht beherrscht  und dessen  (Rechts-)Kultur  fremd ist, inhaftiert zu sein und/oder vor Gericht zu stehen, stellt eine ganz besondere Belastung dar. Hier kann es sehr hilfreich sein, wenn  Beistand durch einen deutschen Rechtsanwalt gewährt werden kann, der auch als eine Art Mittler zwischen dem europäischen Anwalt des jeweiligen Landes und dem deutschen Beschuldigten tätig sein und so seinen Beitrag zur optimalen Verteidigung des Betroffenen leisten kann.</p>
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		<title>Großer Erfolg für die Verteidigung: Freispruch für den Fahrer eines Geldtransporters!</title>
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		<pubDate>Thu, 20 Jan 2011 10:51:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>bliwier</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Nachdem  es  Rechtsanwältin Dierbach gelang, im Dezember nach nahezu 9-monatiger Untersuchungshaft eine Haftentlassung für ihren Mandanten zu erreichen, wurde dieser am 19.01.2011 vom Vorwurf des schweren Raubes freigesprochen.
Dem Mandanten, einem 37-jährigen Mitarbeiter der Deutsche Bahn AG, wurde die Beteiligung an einem Raubüberfall auf den von ihm selbst gefahrenen Geldtransporter der Deutsche Bahn AG vorgeworfen. Der Vorwurf ging maßgeblich auf die Behauptungen des Haupttäters zurück, der sich von diesen Vorwürfen ein milderes Urteil versprach. Dessen  durch keinerlei objektive Beweismittel gestützte Anwürfe brachten dem  in Untersuchungshaft befindlichen Mandanten  eine Anklage vor dem Landgericht Lübeck ein. In der Hauptverhandlung wiederholte der  durch seine Angaben auf freiem Fuß befindliche Haupttäter  seine Anschuldigungen.
Nach einer aufwändigen Beweisaufnahme im Rahmen einer mehrere Monate andauernden Hauptverhandlung  gelang es ...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nachdem  es  Rechtsanwältin Dierbach gelang, im Dezember nach nahezu 9-monatiger Untersuchungshaft eine Haftentlassung für ihren Mandanten zu erreichen, wurde dieser am 19.01.2011 vom Vorwurf des schweren Raubes freigesprochen.<span id="more-576"></span></p>
<p>Dem Mandanten, einem 37-jährigen Mitarbeiter der Deutsche Bahn AG, wurde die Beteiligung an einem Raubüberfall auf den von ihm selbst gefahrenen Geldtransporter der Deutsche Bahn AG vorgeworfen. Der Vorwurf ging maßgeblich auf die Behauptungen des Haupttäters zurück, der sich von diesen Vorwürfen ein milderes Urteil versprach. Dessen  durch keinerlei objektive Beweismittel gestützte Anwürfe brachten dem  in Untersuchungshaft befindlichen Mandanten  eine Anklage vor dem Landgericht Lübeck ein. In der Hauptverhandlung wiederholte der  durch seine Angaben auf freiem Fuß befindliche Haupttäter  seine Anschuldigungen.</p>
<p>Nach einer aufwändigen Beweisaufnahme im Rahmen einer mehrere Monate andauernden Hauptverhandlung  gelang es  Frau Rechtsanwältin Dierbach nun, einen Freispruch für unseren Mandanten zu erreichen. Die Staatsanwaltschaft hatte eine langjährige Freiheitsstrafe und den erneuten Erlass des Haftbefehls beantragt. Die Strafkammer begründete den Freispruch auch mit den überzeugenden Ausführungen der Verteidigung im Schlussvortrag.</p>
<p>Sehen Sie hierzu auch den Bericht in den Landesprogrammen des Nordddeutschen Rundfunks:</p>
<p><a href="http://www.ndr.de/fernsehen/sendungen/s-h_magazin/index.html">http://www.ndr.de/fernsehen/sendungen/s-h_magazin/index.html</a></p>
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		<title>Drei weitere Urteile des EGMR bekräftigen: Nachträgliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung nicht gerechtfertigt</title>
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		<pubDate>Thu, 13 Jan 2011 15:06:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>bliwier</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

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		<description><![CDATA[Gerichte hätten Unterbringung eines Strafgefangenen im Gefängnis zu Präventionszwecken nicht nachträglich anordnen dürfen
In einem heutigen Kammerurteil im Fall Haidn gegen Deutschland (Beschwerde-Nr. 6587/04), das noch nicht rechtskräftig ist1, stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte einstimmig eine Verletzung von Artikel 5 § 1 (Recht auf Freiheit und Sicherheit) der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) fest.
Der Fall betraf die Unterbringung des Beschwerdeführers im Gefängnis zu Präventionszwecken auf unbestimmte Dauer nach vollständiger Verbüßung seiner Freiheitsstrafe.
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gerichte hätten Unterbringung eines Strafgefangenen im Gefängnis zu Präventionszwecken nicht nachträglich anordnen dürfen<br />
In einem heutigen Kammerurteil im Fall Haidn gegen Deutschland (Beschwerde-Nr. 6587/04), das noch nicht rechtskräftig ist1, stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte einstimmig eine Verletzung von Artikel 5 § 1 (Recht auf Freiheit und Sicherheit) der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) fest.<br />
Der Fall betraf die Unterbringung des Beschwerdeführers im Gefängnis zu Präventionszwecken auf unbestimmte Dauer nach vollständiger Verbüßung seiner Freiheitsstrafe.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Gesetz zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht verkündet</title>
		<link>http://www.die-strafverteidiger.de/gesetz-zur-starkung-des-schutzes-von-vertrauensverhaltnissen-zu-rechtsanwalten-im-strafprozessrecht-verkundet/</link>
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		<pubDate>Wed, 29 Dec 2010 06:55:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>bliwier</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.die-strafverteidiger.de/?p=572</guid>
		<description><![CDATA[Am 27.12.2010 ist Gesetz zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 2261) verkündet worden. Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung folgenden Monats, mithin am 01.02.2011 in Kraft.
Auf Grund des Gesetzes zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht wird § 160a StPO geändert und dessen absoluter Schutz vor strafprozessualen Beweiserhebungs– und Verwertungsmaßnahmen auf Rechtsanwälte (einschließlich der niedergelassenen oder dienstleistenden europäischen Rechtsanwälte), nach § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommene Personen sowie Kammerrechtsbeistände (§ 209 BRAO) erstreckt.
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Am 27.12.2010 ist Gesetz zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 2261) verkündet worden. Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung folgenden Monats, mithin am 01.02.2011 in Kraft.<span id="more-572"></span></p>
<p>Auf Grund des Gesetzes zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht wird § 160a StPO geändert und dessen absoluter Schutz vor strafprozessualen Beweiserhebungs– und Verwertungsmaßnahmen auf Rechtsanwälte (einschließlich der niedergelassenen oder dienstleistenden europäischen Rechtsanwälte), nach § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommene Personen sowie Kammerrechtsbeistände (§ 209 BRAO) erstreckt.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Verfassungsbeschwerde gegen die auf Daten aus Liechtenstein („Steuer-CD“) gestützte Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung erfolglos</title>
		<link>http://www.die-strafverteidiger.de/verfassungsbeschwerde-gegen-die-auf-daten-aus-liechtenstein-steuer-cd-gestutzte-anordnung-einer-wohnungsdurchsuchung-erfolglos/</link>
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		<pubDate>Tue, 30 Nov 2010 10:34:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>bliwier</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

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		<description><![CDATA[






Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass der für eine
Wohnungsdurchsuchung erforderliche Anfangsverdacht ohne
Verfassungsverstoß auf Daten gestützt werden kann, die ein Informant aus
Liechtenstein auf einem Datenträger an die Bundesrepublik Deutschland
verkauft hat. Beschluss vom 9.November 2010 , 2 BvR 2101/09
Gegen die Beschwerdeführer wird wegen des Verdachts der
Einkommensteuerhinterziehung in den Veranlagungszeiträumen 2002 bis 2006
ermittelt. Das Amtsgericht ordnete die Durchsuchung der Wohnung der
Beschwerdeführer an. Den erforderlichen Anfangsverdacht stützte es
darauf, dass im Rahmen der Ermittlungen gegen einen Liechtensteiner
Treuhänder bekannt geworden sei, dass die Beschwerdeführer über
Vermögensanlagen in Liechtenstein verfügten. Aus diesem Vermögen seien
Kapitalerträge nicht erklärt und dadurch voraussichtlich Steuern in den
Jahren 2002 bis 2006 zwischen 16.390 € und 24.270 € verkürzt worden.
Auf Antrag der Beschwerdeführer gewährte die Staatsanwaltschaft ihnen
Akteneinsicht in die bei ihr vorhandenen Ermittlungsakten und teilte
mit, dass ...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<table border="0" cellpadding="0" width="80%">
<tbody>
<tr>
<td width="99%">
<table border="0" cellpadding="0" width="80%">
<tbody>
<tr>
<td style="text-align: justify;" width="99%">Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass der für eine</p>
<p>Wohnungsdurchsuchung erforderliche Anfangsverdacht ohne</p>
<p>Verfassungsverstoß auf Daten gestützt werden kann, die ein Informant aus</p>
<p>Liechtenstein auf einem Datenträger an die Bundesrepublik Deutschland</p>
<p>verkauft hat. Beschluss vom 9.November 2010 , 2 BvR 2101/09<span id="more-565"></span></p>
<p>Gegen die Beschwerdeführer wird wegen des Verdachts der</p>
<p>Einkommensteuerhinterziehung in den Veranlagungszeiträumen 2002 bis 2006</p>
<p>ermittelt. Das Amtsgericht ordnete die Durchsuchung der Wohnung der</p>
<p>Beschwerdeführer an. Den erforderlichen Anfangsverdacht stützte es</p>
<p>darauf, dass im Rahmen der Ermittlungen gegen einen Liechtensteiner</p>
<p>Treuhänder bekannt geworden sei, dass die Beschwerdeführer über</p>
<p>Vermögensanlagen in Liechtenstein verfügten. Aus diesem Vermögen seien</p>
<p>Kapitalerträge nicht erklärt und dadurch voraussichtlich Steuern in den</p>
<p>Jahren 2002 bis 2006 zwischen 16.390 € und 24.270 € verkürzt worden.</p>
<p>Auf Antrag der Beschwerdeführer gewährte die Staatsanwaltschaft ihnen</p>
<p>Akteneinsicht in die bei ihr vorhandenen Ermittlungsakten und teilte</p>
<p>mit, dass die Daten aus Liechtenstein der Steuerfahndung im Wege der</p>
<p>Amtshilfe durch den Bundesnachrichtendienst zur Verfügung gestellt</p>
<p>worden seien. Eine Einsichtnahme in das Sicherstellungsverzeichnis</p>
<p>bezüglich des Datenträgers und in Protokolle über die Vernehmung des</p>
<p>Informanten könne nicht gewährt werden, da diese Unterlagen bei den</p>
<p>Ermittlungsbehörden nicht vorhanden seien.</p>
<p>Die Beschwerdeführer legten gegen die Durchsuchungsanordnung Beschwerde</p>
<p>ein, die sie damit begründeten, dass die der Durchsuchung</p>
<p>zugrundeliegenden Erkenntnisse unverwertbar seien, da die Erhebung der</p>
<p>verfahrensgegenständlichen Daten gegen das Völkerrecht und deren</p>
<p>Verwendung gegen innerstaatliches Recht verstoße.</p>
<p>Das Landgericht verwarf die Beschwerden als unbegründet. Der für die</p>
<p>Durchsuchung erforderliche Tatverdacht dürfe auf die strittigen Daten</p>
<p>gestützt werden. Ein Beweisverwertungsverbot bestehe selbst dann nicht,</p>
<p>wenn bei der Datenbeschaffung nach innerstaatlichem Recht rechtswidrig</p>
<p>oder gar strafbar gehandelt worden sein sollte. Auch wenn</p>
<p>völkerrechtliche Übereinkommen umgangen worden sein sollten, sei dies</p>
<p>unschädlich, weil sich aus der Verletzung eines völkerrechtlichen</p>
<p>Vertrages, der keine persönlichen Rechte gewähre, kein Verwertungsverbot</p>
<p>ergebe.</p>
<p>Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer die</p>
<p>Verletzung ihrer Rechte auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren,</p>
<p>ihres Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung in Verbindung mit</p>
<p>dem Rechtsstaatsprinzip und der Rechtsschutzgarantie sowie ihres</p>
<p>verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör.</p>
<p>Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die</p>
<p>Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie</p>
<p>teilweise unzulässig ist und im Übrigen keine Aussicht auf Erfolg hat.</p>
<p><strong>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:</strong></p>
<p>1. Soweit die Beschwerdeführer beanstanden, das Gericht hätte aufklären</p>
<p>müssen, wie die Strafverfolgungsbehörden in den Besitz der Daten gelangt</p>
<p>seien und welche Rolle der Bundesnachrichtendienst dabei gespielt habe,</p>
<p>ist ihre Verfassungsbeschwerde unzulässig. Die Beschwerdeführer haben im</p>
<p>fachgerichtlichen Verfahren weder ausdrücklich noch konkludent von den</p>
<p>Strafverfolgungsbehörden verlangt, den Sachverhalt in Bezug auf die</p>
<p>Beschaffung der Datenträger aufzuklären, sondern lediglich die Einsicht</p>
<p>in die bei den Strafverfolgungsbehörden befindlichen Unterlagen begehrt.</p>
<p>Damit haben sie den Fachgerichten die Möglichkeit genommen, dazu</p>
<p>Stellung zu nehmen oder die entsprechenden Ermittlungen anzustellen, so</p>
<p>dass sie mit dieser Rüge im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört</p>
<p>werden können.</p>
<p>2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Die</p>
<p>angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführer nicht in</p>
<p>ihrem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1</p>
<p>GG. Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass die</p>
<p>Fachgerichte den für die Durchsuchung erforderlichen Anfangsverdacht</p>
<p>auch auf die Erkenntnisse der Daten aus Liechtenstein gestützt haben.</p>
<p>Bei der Frage, ob die aus Liechtenstein stammenden Daten für die Annahme</p>
<p>eines hinreichenden Tatverdachts für eine strafprozessuale Durchsuchung</p>
<p>zugrunde gelegt werden dürfen, geht es nicht um die unmittelbare Geltung</p>
<p>eines Beweisverwertungsverbotes, denn dieses betrifft grundsätzlich</p>
<p>lediglich die unmittelbare Verwertung von rechtswidrig erlangten</p>
<p>Beweismitteln im Strafverfahren zur Feststellung der Schuldfrage. Ob und</p>
<p>inwieweit Tatsachen, die einem Beweisverwertungsverbot unterliegen, zur</p>
<p>Begründung eines Anfangsverdachts einer Durchsuchung herangezogen werden</p>
<p>dürfen, betrifft vielmehr die Vorauswirkung von Verwertungsverboten und</p>
<p>gehört in den größeren Zusammenhang der Fernwirkung von</p>
<p>Beweisverwertungsverboten. Insoweit ist anerkannt, dass</p>
<p>Verfahrensfehlern, die ein Verwertungsverbot für ein Beweismittel zur</p>
<p>Folge haben, nicht ohne weiteres Fernwirkung für das gesamte</p>
<p>Strafverfahren zukommt.</p>
<p>Unabhängig davon besteht von Verfassungs wegen kein Rechtssatz des</p>
<p>Inhalts, dass im Fall einer rechtsfehlerhaften Beweiserhebung die</p>
<p>Verwertung der gewonnen Beweise stets unzulässig wäre. Die Beurteilung</p>
<p>der Frage, welche Folgen ein möglicher Verstoß gegen strafprozessuale</p>
<p>Verfahrensvorschriften hat und ob hierzu insbesondere ein</p>
<p>Beweisverwertungsverbot zählt, obliegt in erster Linie den zuständigen</p>
<p>Fachgerichten und ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere</p>
<p>nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung</p>
<p>der widerstreitenden Interessen zu entscheiden.</p>
<p>Die Unzulässigkeit oder Rechtswidrigkeit einer Beweiserhebung führt nach</p>
<p>Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht ohne weiteres zu einem</p>
<p>Beweisverwertungsverbot. Dies gilt auch für Fälle einer fehlerhaften</p>
<p>Durchsuchung. Ein Beweisverwertungsverbot ist von Verfassungs wegen aber</p>
<p>zumindest bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen</p>
<p>Verfahrensverstößen, bei denen die grundrechtlichen Sicherungen</p>
<p>planmäßig oder systematisch außer acht gelassen worden sind, geboten.</p>
<p>Ein absolutes Beweisverwertungsverbot unmittelbar aus den Grundrechten</p>
<p>hat das Bundesverfassungsgericht nur in den Fällen anerkannt, in denen</p>
<p>der absolute Kernbereich privater Lebensgestaltung berührt ist.</p>
<p>Vor diesem Hintergrund sind die angegriffenen Entscheidungen nicht zu</p>
<p>beanstanden. Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob und</p>
<p>inwieweit Amtsträger bei der Beschaffung der Daten nach innerstaatlichem</p>
<p>Recht rechtswidrig oder gar strafbar gehandelt oder gegen</p>
<p>völkerrechtliche Übereinkommen verstoßen haben. Denn die Gerichte haben</p>
<p>für ihre Bewertung, ob die Daten einem für die Durchsuchung</p>
<p>erforderlichen Anfangsverdacht nicht zugrunde gelegt werden dürfen,</p>
<p>solche Verstöße unterstellt. Soweit die angegriffenen Entscheidungen</p>
<p>nach Abwägung der verschiedenen Interessen zu dem Ergebnis gelangen,</p>
<p>dass die Daten aus Liechtenstein verwendet werden dürfen, um den</p>
<p>Anfangsverdacht für die Durchsuchung zu begründen, ist dies</p>
<p>nachvollziehbar und lässt eine verfassungsrechtlich relevante</p>
<p>Fehlgewichtung nicht erkennen. Die Verwendung der Daten berührt nicht</p>
<p>den absoluten Kernbereich privater Lebensgestaltung. Diese betreffen</p>
<p>lediglich geschäftliche Kontakte der Beschwerdeführer mit</p>
<p>Kreditinstituten. Des weiteren sind Beweismittel, die von Privaten</p>
<p>erlangt wurden, selbst wenn dies in strafbewehrter Weise erfolgte,</p>
<p>grundsätzlich verwertbar, so dass allein von dem Informanten begangene</p>
<p>Straftaten bei der Beurteilung eines möglichen Verwertungsverbotes von</p>
<p>vornherein nicht berücksichtigt werden müssen.</p>
<p>Auch die tatsächliche und rechtliche Beurteilung der Gerichte, dass eine</p>
<p>von den Beschwerdeführern gerügte Verletzung des Trennungsgebots</p>
<p>ausscheide, ist nicht zu beanstanden. Dieses Gebot besagt, dass</p>
<p>Geheimdienste keine polizeilichen Zwangsbefugnisse besitzen, also keine</p>
<p>Vernehmungen, Durchsuchungen, Beschlagnahmen durchführen und somit nicht</p>
<p>zur gezielten Erlangung von Zufallsfunden für</p>
<p>nichtnachrichtendienstliche Zwecke eingesetzt werden dürfen. Die</p>
<p>Gerichte sind davon ausgegangen, dass der Bundesnachrichtendienst die</p>
<p>Daten im Wege der Amtshilfe lediglich entgegengenommen und</p>
<p>weitergeleitet, nicht aber ihre Herstellung, Beschaffung oder Erfassung</p>
<p>veranlasst habe, sondern sich der Informant von sich aus an den</p>
<p>Bundesnachrichtendienst gewandt habe. Die entgegenstehende Behauptung</p>
<p>der Beschwerdeführer, der Bundesnachrichtendienst sei nur eingeschaltet</p>
<p>worden, um dessen besondere Möglichkeiten auszunutzen, ist durch nichts</p>
<p>belegt. Schließlich ist nicht erkennbar, dass es sich bei den</p>
<p>unterstellten Rechtsverletzungen um schwerwiegende, bewusste oder</p>
<p>willkürliche Verfahrensverstöße handelt, bei denen die grundrechtlichen</p>
<p>Sicherungen planmäßig oder systematisch außer acht gelassen worden sind.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
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		</item>
		<item>
		<title>Schutz von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht</title>
		<link>http://www.die-strafverteidiger.de/schutz-von-vertrauensverhaltnissen-zu-rechtsanwalten-im-strafprozessrecht/</link>
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		<pubDate>Thu, 25 Nov 2010 08:19:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>bliwier</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundestag hat am 11.11.2010 den Gesetzentwurf der Bundesregierung  zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten  im Strafprozessrecht (BT-Drs. 17/2637) gemäß der Empfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drs. 17/3693) unverändert angenommen. Damit wird der absolute Schutz des § 160 a Abs 1 StPO vor strafprozessualen Beweiserhebungs– und Verwertungsmaßnahmen (wieder) auf alle Rechtsanwälte erstreckt.
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundestag hat am 11.11.2010 den Gesetzentwurf der Bundesregierung  zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten  im Strafprozessrecht (<a href="http://gesetzgebung.beck.de/sites/gesetzgebung.beck.de/files/bt-drs1702637.pdf">BT-Drs. 17/2637</a>) gemäß der Empfehlung des Rechtsausschusses (<a href="http://gesetzgebung.beck.de/sites/gesetzgebung.beck.de/files/BT-Drs1703693.pdf">BT-Drs. 17/3693</a>) unverändert angenommen. Damit wird der absolute Schutz des § 160 a Abs 1 StPO vor strafprozessualen Beweiserhebungs– und Verwertungsmaßnahmen (wieder) auf alle Rechtsanwälte erstreckt.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Reform der Sicherungsverwahrung</title>
		<link>http://www.die-strafverteidiger.de/reform-der-sicherungsverwahrung/</link>
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		<pubDate>Wed, 10 Nov 2010 07:39:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>bliwier</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.die-strafverteidiger.de/?p=557</guid>
		<description><![CDATA[Der Bundestag hat am 29.10.2010 in erster Lesung über den Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Sicherungsverwahrung beraten. Durch die Neuregeung soll die Sicherungsverwahrung grundlegend reformiert werden. Sie soll künftig auf Straftäter, die wegen Straftaten gegen Leib, Leben und Freiheit oder wegen allgemeingefährlicher Straftaten verurteilt werden, beschränkt werden. Die im Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung soll auf Ersttäter ausgedehnt werden und die nachträgliche Sicherungsverwahrung durch ein Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychsich gestörter Gewalttäter ersetzt werden.
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundestag hat am 29.10.2010 in erster Lesung über den Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Sicherungsverwahrung beraten. Durch die Neuregeung soll die Sicherungsverwahrung grundlegend reformiert werden. <span id="more-557"></span>Sie soll künftig auf Straftäter, die wegen Straftaten gegen Leib, Leben und Freiheit oder wegen allgemeingefährlicher Straftaten verurteilt werden, beschränkt werden. Die im Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung soll auf Ersttäter ausgedehnt werden und die nachträgliche Sicherungsverwahrung durch ein Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychsich gestörter Gewalttäter ersetzt werden.</p>
]]></content:encoded>
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