Ihre Rechte als Zeugin oder Zeuge in einem Ermittlungs– oder Strafverfahren

Rela­tiv häu­fig geschieht es, daß Men­schen in eine Situa­tion gera­ten, in der sie zu Zeu­gen eines bestimm­ten Gesche­hens wer­den. Diese Zeu­gen­stel­lung führt häu­fig zu Ver­un­si­che­rung, mit­un­ter sogar zu Ängsten.Zeugenschaftliche Ver­neh­mun­gen kön­nen durch die Poli­zei, die Staats­an­walt­schaft oder das Gericht erfolgen.

Als Zeugin/Zeuge in einem Ermitt­lungs­ver­fah­ren unter­lie­gen Sie grund­sätz­lich der Wahrheitspflicht.

Soll­ten Sie in einem nahen Ver­wandt­schafts­ver­hält­nis zu dem oder der Beschul­dig­ten ste­hen, haben Sie das Recht, sämt­li­che Anga­ben mit Aus­nahme Ihrer Per­so­na­lien sowie Anga­ben zum Grad des Ver­wandt­schafts­ver­hält­nis­ses zu ver­wei­gern. Eine sol­che Ver­wei­ge­rung müs­sen Sie weder begrün­den, noch recht­fer­ti­gen; die Mit­tei­lung, sich zum Sach­ver­halt nicht äußern zu wol­len, reicht aus.

Soll­ten Sie als Zeuge in einem gegen einen nahen Ange­hö­ri­gen gerich­te­ten Ermitt­lungs­ver­fah­ren ver­nom­men wer­den, emp­fiehlt sich stets die Kon­takt­auf­nahme mit dem Ver­tei­di­ger des Beschul­dig­ten oder einem ande­ren Fach­an­walt für Strafrecht!

Beden­ken Sie, daß grund­sätz­lich jede Äuße­rung Ihrer­seits, wie unbe­deu­tend Sie aus Ihrer Sicht auch sein mag, Inhalt der Ermitt­lungs­akte wer­den kann, auch wenn Sie nicht förm­lich ver­nom­men wor­den sind, son­dern viel­leicht nur eine Bemer­kung gegen­über einem Poli­zei­be­am­ten gemacht haben.
Ladun­gen der Poli­zei müs­sen Sie grund­sätz­lich nicht Folge leis­ten, eine ent­spre­chende Ver­pflich­tung besteht nicht.
Aller­dings müs­sen Sie im Falle Ihres Nicht­er­schei­nens damit rech­nen, durch die Staats­an­walt­schaft zur Ver­neh­mung gela­den zu wer­den. In die­sem Falle sind Sie zum Erschei­nen unbe­dingt verpflichtet.

Auch hier kann es sich anbie­ten, vor der Ver­neh­mung einen Fach­an­walt für Straf­recht zu kon­tak­tie­ren und im Zwei­fels­fall in des­sen Beglei­tung zur Ver­neh­mung zu gehen.

Auch als Zeuge haben Sie das Recht, sich jeder­zeit eines Rechts­bei­stan­des zu bedienen!

Fach­an­wälte für Straf­recht kön­nen Sie umfas­send über Ihre Stel­lung in dem jewei­li­gen Ver­fah­ren, ihre Rechte und Pflich­ten, ins­be­son­dere auch Zeug­nis– oder Aus­kunfts­ver­wei­ge­rungs­rechte, informieren.