Ihre Rechte als Zeugin oder Zeuge in einem Ermittlungs– oder Strafverfahren
Relativ häufig geschieht es, daß Menschen in eine Situation geraten, in der sie zu Zeugen eines bestimmten Geschehens werden. Diese Zeugenstellung führt häufig zu Verunsicherung, mitunter sogar zu Ängsten.Zeugenschaftliche Vernehmungen können durch die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder das Gericht erfolgen.
Als Zeugin/Zeuge in einem Ermittlungsverfahren unterliegen Sie grundsätzlich der Wahrheitspflicht.
Sollten Sie in einem nahen Verwandtschaftsverhältnis zu dem oder der Beschuldigten stehen, haben Sie das Recht, sämtliche Angaben mit Ausnahme Ihrer Personalien sowie Angaben zum Grad des Verwandtschaftsverhältnisses zu verweigern. Eine solche Verweigerung müssen Sie weder begründen, noch rechtfertigen; die Mitteilung, sich zum Sachverhalt nicht äußern zu wollen, reicht aus.
Sollten Sie als Zeuge in einem gegen einen nahen Angehörigen gerichteten Ermittlungsverfahren vernommen werden, empfiehlt sich stets die Kontaktaufnahme mit dem Verteidiger des Beschuldigten oder einem anderen Fachanwalt für Strafrecht!
Bedenken Sie, daß grundsätzlich jede Äußerung Ihrerseits, wie unbedeutend Sie aus Ihrer Sicht auch sein mag, Inhalt der Ermittlungsakte werden kann, auch wenn Sie nicht förmlich vernommen worden sind, sondern vielleicht nur eine Bemerkung gegenüber einem Polizeibeamten gemacht haben.
Ladungen der Polizei müssen Sie grundsätzlich nicht Folge leisten, eine entsprechende Verpflichtung besteht nicht.
Allerdings müssen Sie im Falle Ihres Nichterscheinens damit rechnen, durch die Staatsanwaltschaft zur Vernehmung geladen zu werden. In diesem Falle sind Sie zum Erscheinen unbedingt verpflichtet.
Auch hier kann es sich anbieten, vor der Vernehmung einen Fachanwalt für Strafrecht zu kontaktieren und im Zweifelsfall in dessen Begleitung zur Vernehmung zu gehen.
Auch als Zeuge haben Sie das Recht, sich jederzeit eines Rechtsbeistandes zu bedienen!
Fachanwälte für Strafrecht können Sie umfassend über Ihre Stellung in dem jeweiligen Verfahren, ihre Rechte und Pflichten, insbesondere auch Zeugnis– oder Auskunftsverweigerungsrechte, informieren.
