Was tun als Betroffener eines Ermittlungsverfahrens?

Erheb­lich schwer­wie­gen­der ist der Bera­tungs­be­darf, wenn man selbst Betrof­fe­ner eines Ermitt­lungs­ver­fah­rens ist und mit mög­li­cher­weise erheb­li­chen Vor­wür­fen kon­fron­tiert wird.
Durch zahl­rei­che Geset­zes­ver­schär­fun­gen der ver­gan­ge­nen Jahre kann es leicht pas­sie­ren, daß man Betrof­fe­ner etwa einer Durch­su­chung, einer Tele­fon­über­wa­chungs­maß­nahme oder einer Obser­va­tion wird.Manchmal bahnt sich ein dro­hen­des Ermitt­lungs­ver­fah­ren über einen län­ge­ren Zeit­raum an. Dann ist es rat­sam, zum frü­hest­mög­li­chen Zeit­punkt den Rat des Straf­ver­tei­di­gers ein­zu­ho­len. Hier­durch kann es gelin­gen, beson­ders ein­schnei­dende Maß­nah­men wie eine Inhaf­tie­rung durch früh­zei­ti­ges und geziel­tes Han­deln zu vermeiden.

Grund­sätz­lich gilt, daß der Beschul­digte bei Kon­fron­ta­tion mit einem Vor­wurf ohne vor­he­rige fach­an­walt­li­che Bera­tung kei­ner­lei Stel­lung­nah­men abge­ben sollte. Dies schließt Anga­ben zu even­tu­el­len Kon­tak­ten zu mög­li­chen wei­te­ren Betrof­fe­nen, fami­liä­ren oder finan­zi­el­len Schwie­rig­kei­ten, geplan­ten oder erwo­ge­nen Wech­seln des Auf­ent­halts­or­tes ein. Schon oft haben unbe­darfte Äuße­run­gen in die­sen Berei­chen unver­se­hens zu Inhaf­tie­run­gen geführt, bevor hier — meist mit viel Mühe — eine Klä­rung mit einer Haft­ent­las­sung her­bei­ge­führt wer­den konnte!

Im Falle von Durch­su­chun­gen gilt es, Ruhe zu bewahren!

Auch hier soll­ten Sie von Ihrem Schwei­ge­recht Gebrauch machen.

Rat­sam ist es, bereits zur Durch­su­chung einen Straf­ver­tei­di­ger hin­zu­zu­zie­hen. Die­ser kann dann im Gespräch mit Ihnen sowie im Gespräch mit den die Durch­su­chung vor­neh­men­den Beam­ten ent­schei­den, ob und ggf. im wel­chem Umfang Gegen­stände oder Unter­la­gen frei­wil­lig her­aus­ge­ge­ben wer­den kön­nen.
Auch kann und sollte in die­sem Rah­men dar­auf geach­tet wer­den, daß beschlag­nahmte Unter­la­gen noch vor der Durch­sicht durch die Ermitt­lungs­be­hör­den ver­sie­gelt wer­den, um auf diese Weise vor Durch­sicht der Unter­la­gen durch die Ermitt­lungs­be­hör­den die Recht­mä­ßig­keit der Durch­su­chungs­maß­nahme gericht­lich klä­ren zu lassen.

Die Durch­su­chung ver­weh­ren zu wol­len, ist dem­ge­gen­über zwecklos.

Bei Durch­su­chung von Fir­men­räu­men soll­ten Sie Mit­ar­bei­ter anwei­sen, gegen­über den durch­su­chen­den Beam­ten jed­wede Aus­kunft zu verweigern!

Las­sen Sie sich Durch­su­chungs­be­schlüsse — soweit vor­han­den — sowie im jedem Falle die Durch­su­chungs­pro­to­kolle aus­hän­di­gen. Ach­ten Sie dar­auf, daß sämt­li­che Gegen­stände und Unter­la­gen, die sei­tens der Ermitt­lungs­be­hör­den sicher­ge­stellt wur­den, in die­sem Pro­to­koll auf­ge­führt sind.