Wie verhalte ich mich im Falle einer Festnahme?

Sollte Ihnen gegen­über die vor­läu­fige Fest­nahme aus­ge­spro­chen wer­den oder liegt bereits ein Haft­be­fehl vor, auf­grund des­sen Sie fest­ge­nom­men wer­den, so soll­ten Sie sich ohne Rück­spra­che mit Ihrem Ver­tei­di­ger unter kei­nen Umstän­den äußern.
Sich nicht zu äußern, bedeu­tet nicht etwa, einen Vor­wurf zurück zu wei­sen, Erklä­run­gen für bestimmte Ver­hal­tens­wei­sen anzu­bie­ten oder auf mög­li­che Ali­bi­zeu­gen zu ver­wei­sen, son­dern es bedeu­tet wört­lich, wirk­lich außer Ihren Per­so­na­lien, zu deren Angabe Sie ver­pflich­tet sind, kei­ner­lei Anga­ben zu machen, wel­cher Art auch immer. Die bloße Ver­wei­ge­rung von Unter­schrif­ten unter Pro­to­kolle reicht nicht aus, aus­schließ­lich die voll­stän­dige Ver­wei­ge­rung von Anga­ben schützt Sie vor den u.U. fata­len Kon­se­quen­zen einer Aus­sage. Alles, was Sie gegen­über Poli­zei­be­am­ten, Staats­an­wäl­ten oder Rich­tern sagen, kann als Beweis­mit­tel gegen Sie ver­wen­det wer­den, auch wenn Sie sich nicht im Rah­men einer Ver­neh­mung, son­dern „nur“ im Rah­men eines Gesprä­ches äußern. Seien Sie sicher, daß wirk­lich jede Ihrer Äuße­run­gen Ein­gang in die Ermitt­lungs­ak­ten findet!Sodann soll­ten Sie umge­hend danach ver­lan­gen, Kon­takt zu einem Straf­ver­tei­di­ger zu erhal­ten. Ent­we­der kon­tak­tie­ren Sie die­sen per­sön­lich oder Sie las­sen Ihre Fami­lie mit der Bitte um Beauf­ra­gung eines Ver­tei­di­gers benachrichtigen.

Ohne Rück­spra­che mit einem Ver­tei­di­ger soll­ten Sie auch keine Rechts­mit­tel gegen einen even­tu­el­len Haft­be­fehl ein­le­gen.
Im Falle einer Inhaf­tie­rung ist es von größ­ter Bedeu­tung, zuerst den Inhalt der Ermitt­lungs­ak­ten zu ken­nen und mit dem Man­dan­ten zu erör­tern, bevor sich zur Sache, zur Frage des Tat­ver­dachts oder zur ver­meint­li­chen Qua­li­tät der Beweis­mit­tel geäu­ßert wird.